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| 1.2 | Geltungsbereich |
| 1.2.1 |
Räumlicher Geltungsbereich
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1995 |
| Die Dienstvereinbarung gilt für alle Dienststellen der Stadtverwaltung [Ort] einschließlich der dezentralen Verwaltungseinheiten. Als Dienststelle ist jeder Ort zu verstehen, an dem Dienstgeschäfte durchgeführt werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /25 |
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