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| 3.1 | Rechte, Prozeduren und Instrumente |
| 3.1.3 |
Gemeinsame Gremien und paritätische Kommissionen
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2000 |
| Für jedes Kreiskrankenhaus wird eine Beschwerdestelle eingerichtet. Sie besteht aus - einem von der Betriebsleitung benannten Mitglied (kein Mitglied der Betriebsleitung), - einem vom örtlichen Betriebsrat benannten Mitglied und - der Leiterin des Psychologischen Dienstes im Kreiskrankenhaus [Ort]. Sollte ein Mitglied sich befangen erklären oder für befangen erklärt werden, kann die Beschwerdestelle ein Ersatzmitglied bestellen. Die Geschäftsführung der Beschwerdestellen obliegt den örtlichen Betriebsräten. Gleichstellungsbeauftragte, externe Berater oder sonstige Personen können hinzugezogen werden; über die Hinzuziehung entscheiden die Beschwerdestellen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /17 |
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