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| 3.1 | Rechte, Prozeduren und Instrumente |
| 3.1.4 |
Beteiligung von JAV, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsbeauftragten
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät Frauen unter Wahrung strengster Diskretion in Fällen sexueller Belästigung. Soweit die Betroffenen ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklären, nimmt die Gleichstellungsbeauftragte an allen Gesprächen teil, in denen die Betroffenen sich gegenüber der Personalabteilung zum Sachverhalt äußern. Entsprechendes gilt auch für die Gespräche zwischen der Personalabteilung und den Angeschuldigten, soweit die Angeschuldigten dazu ausdrücklich ihr Einverständnis erklären. Soweit die Gleichstellungsbeauftragte von den Betroffenen eingeschaltet wurde, ist sie nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung bzw. nach Verhängung von Maßnahmen (§ 5) durch die untersuchende Personaldienststelle darüber zu unterrichten, ob Maßnahmen ergriffen worden sind. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050330 /47 |
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