Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

1.1 Beschreibung der Betriebsänderungen
1.1.4 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Es gibt hierzu 11 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2003
Zur Herstellung von (Teil-)Interessenausgleichen bezüglich der Maßnahmen gem. Ziffer 1 kommen generell folgende Verfahrensregeln zur Anwendung:
1. Die Unterrichtung des Gesamtbetriebsrates über die im Ergebnis der Projekte geplanten Maßnahmen hat auch deren Auswirkungen auf die Personalplanung zum Gegenstand. Ein etwaiger beabsichtigter Abbau von Arbeitsplätzen wird dem Gesamtbetriebsrat differenziert nach Betrieben und Funktionsbereichen der Bank sowie nach zeitlichen Umsetzungsschritten dargelegt. Weiterhin wird der Gesamtbetriebsrat darüber unterrichtet, ob und ggf. in welchem Umfang die Maßnahmen mit erheblichen Änderungen der zu leistenden Arbeit sowie deren Umständen, veränderten Qualifikationsanforderungen und tariflichen Wertigkeiten verbunden sind.
2. Sofern die Betriebsparteien nicht im Einzelfall ein anderes Verfahren festlegen, stellt die Bank dem Gesamtbetriebsrat pro Maßnahme Übersichten zur Verfügung, die zum einen die Ausgangsorganisationsstrukturen und zum anderen die Zielorganisationsstrukturen jeweils nebst zugeordneten Personalbedarfszahlen dokumentieren. Weiterhin unterrichtet die Bank den Gesamtbetriebsrat über die von ihr geplanten Umsetzungsschritte einschließlich des dafür vorgesehenen Zeitplanes.
3. Die Beratungen von Bank und Gesamtbetriebsrat über die geplanten Maßnahmen werden mit dem Ziel geführt, für die einzelnen Projekte/Maßnahmen jeweils einen (Teil-)Interessenausgleich herbeizuführen. Die Betriebsparteien können sich jedoch auch darauf verständigen, mehrere Projekte/Maßnahmen zum Gegenstand eines übergreifenden (Teil-)Interessenausgleichs zu machen.
4. Umsetzungsmaßnahmen sowie darauf beruhende Einzelmaßnahmen werden erst dann durchgeführt, wenn bezüglich der zugrunde liegenden Maßnahme das Verfahren nach § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG abgeschlossen worden ist.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /340
Textauszug 8 von 11 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen