http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 1.2 | Auswirkungen auf die Beschäftigten |
| 1.2.1 |
Maßnahmen zur Erreichung des Personalbestandes
Es gibt hierzu 13 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2008 |
| Wechsel zum Dienstleister Mitarbeiter, die von der oben beschriebenen Maßnahme betroffen sind, haben die Möglichkeit, eine Stelle bei dem Dienstleister anzutreten. Soweit sich ein Mitarbeiter hierfür entscheidet, wird ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Mitarbeiter, dem Arbeitgeber und dem Dienstleister geschlossen. Darin werden die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstleister geregelt. [...] Im neuen Arbeitsvertrag wird das bisherige Gehalt übernommen. Dabei wird der Zielbonus 2008, 100 %, als variable Leistungsvergütung bei 100 % Leistung vorgesehen. Als Kompensation für den Wegfall der betrieblichen Altersversorgung erhalten alle Mitarbeiter eine dauerhafte monatliche Gehaltszulage. [...] Der Arbeitgeber wird den Dienstleister verpflichten, allen Mitarbeitern neben dem Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a BetrAVG einen zusätzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG einzuräumen. Für den zusätzlichen Entgeltumwandlungsanspruch gelten die Regelungen des § 1a BetrAVG entsprechend. Wenn das Property Management im Sinne von Ziffer 4 innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Laufzeit des Property Management Vertrages vom Dienstleister zum Arbeitgeber zurück übertragen und dort nicht nur vorübergehend betrieben wird, wird der Arbeitgeber den zum Dienstleister gewechselten Mitarbeitern den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen anbieten, die vor dem Wechsel des Mitarbeiters zum Dienstleister für dessen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber galten. Sofern der Property Management Vertrag vor Ablauf von fünf Jahren außerordentlich gekündigt wird, wird der Arbeitgeber durch vertragliche Vereinbarungen mit dem neu auszuwählenden Dienstleister sicherstellen, dass die im Zeitpunkt der Kündigung des Property Management Vertrages beim ersten Dienstleister in ungekündigtem Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Dienstleister eingehen können. Der Arbeitsvertrag mit dem Dienstleister wird keine Probezeit vorsehen und die bisherige Dienstzeit anerkennen. Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz entfällt. Betriebsbedingte Kündigungen beim Dienstleister sind für die Dauer von 24 Monaten ab Beginn der Tätigkeit ausgeschlossen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /500 |
| Textauszug 9 von 13 | « vorheriger | nächster » |