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| 1.3 | Regelungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Nachteilen |
| 1.3.3 |
Beschäftigungssicherung - Verminderung der Arbeitskapazitäten
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2001 |
| Das Unternehmen hat vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen überprüft, ob die Kosteneinsparungen durch einvernehmliche Kürzung der individuellen Arbeitszeit von Mitarbeitern/innen zum Erhalt von Arbeitsplätzen erreicht werden konnten. Mehrere Mitarbeiter/innen haben durch ihre Bereitschaft zur Arbeitszeitreduzierung zum Arbeitsplatzerhalt beigetragen und werden einer Änderung ihrer individuellen Arbeitszeit vertraglich zustimmen. (Anlage 2). Durch die Maßnahme konnten insgesamt 6 Kündigungen vermieden werden. Die Mitarbeiter/innen, die auf diesem Wege ihre individuelle Arbeitszeit verkürzt haben, erhalten, sofern der Beschäftigungsbedarf wieder ansteigt, durch das Unternehmen vor Neu- oder Wiedereinstellung anderer Arbeitnehmer das Angebot, ihre ursprüngliche Arbeitszeit wieder zu vereinbaren. Der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit setzt voraus, dass betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der örtliche Betriebsrat und das Unternehmen werden deshalb bei Neueinstellungen im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG vorrangig die Möglichkeit einer Erhöhung der Arbeitszeit erörtern. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /200 |
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