http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 1.4 | Auswahlrichtlinien und Namenslisten |
| 1.4.1 |
Kriterien für die Sozialauswahl, Punkteschema, Verfahren
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2005 |
| Personalauswahl-Richtlinie Zur Vorbereitung der Sozialauswahl bei nicht durch andere Maßnahmen vermeidbaren betriebsbedingten Kündigungen wird folgende Auswahlrichtlinie zu Grunde gelegt: Lebensalter je Lebensjahr 1 Punkt Betriebszugehörigkeit je 2 Punkte pro vollem Jahr je (auf der Lohnsteuerkarte eingetragenem) Kind 6 Punkte für Verheiratete oder in einer der Ehe gleichgestellten Partnerschaft Lebende 4 Punkte für Alleinerziehende, wenn das Kind im gleichen Haushalt lebt, 6 Punkte für darüber hinausgehende nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen je Verpflichtung 6 Punkte Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte 8 Punkte Schwerbehinderte über 50 % GdB je 1 Punkt für jeweils 10 % oberhalb 50 % der Behinderung. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Zuteilung der Punkte nicht zu einer endgültigen Rangfolge führt, sondern dass eine abschließende Auswahl unter Abwägung aller Faktoren und Berücksichtigung besonderer Umstände zu erfolgen hat. Für die Berechnungen anhand der oben genannten Auswahlrichtlinie sind die Sozialdaten mit Stand eines zuvor einvernehmlich von [Firma] und dem Betriebsrat festgelegten Monatsletzten maßgeblich. Die Betriebsparteien werden sich bemühen, sich im Rahmen der Sozialauswahl über die Gruppenbildung und über den auswahlrelevanten Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu einigen. Zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur werden Vergleichsgruppen mit mehr als 5 Arbeitnehmern in die Altersgruppen der bis 40jährigen und der über 40jährigen eingeteilt und die Sozialauswahl in den einzelnen Altersgruppen derart durchgeführt, dass in jede Altersgruppe der gleiche prozentuale Anteil freizusetzender Mitarbeiter entfällt. Führt das Ergebnis dazu, dass nicht klar ist, aus welcher Altersgruppe der Mitarbeiter freizusetzen ist, ist der am wenigsten schutzwürdige Arbeitnehmer freizusetzen. Die Betriebsparteien werden versuchen, sich im Rahmen einer möglichen Sozialauswahl über die Nichteinbeziehung einzelner Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. III S. 2 KSchG zu einigen, inklusive der hierzu führenden, im berechtigten betrieblichen Interessen liegenden persönlichen Kriterien (individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen) und der Abwägung mit den sozial schutzwürdigeren, aber dennoch zu entlassenden Arbeitnehmern. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /465 |
| Textauszug 11 von 15 | « vorheriger | nächster » |