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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

1.8 Erstreckung des Interessenausgleichs auf zukünftige Personalmaßnahmen
1.8.1 Künftige Verhandlungen und Übertragung von Ergebnissen

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010
Die Vereinbarungsparteien sind sich aber darüber einig, dass zum gegenwärtigen Projektstand noch nicht alle Prozessdetails vorliegen. Arbeitgeber und KBR verständigen sich deshalb darauf, dass bei später erkennbaren vorliegenden Betriebsänderungen in einzelnen Gesellschaften/Betrieben gemäß §§ 111 ff. BetrVG Interessenausgleichs-und Sozialplanverhandlungen für die betroffenen Beschäftigten mit der nach dem BetrVG zuständigen Arbeitnehmervertretung aufgenommen werden.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /633
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