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Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.1 Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes
2.1.1 Abfindungsregelungen - Berechnungsmodelle

Es gibt hierzu 54 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Baugewerbe 2009
Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der Sozialplan gemäß § 123 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mit einem Gesamtbetrag von zweieinhalb Bruttomonatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) der von einer Entlassung auf der Basis des in der Präambel bezeichneten Interessenausgleichs betroffenen Arbeitnehmer dotiert wird (Gesamtsozialplanvolumen). Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO beträgt der Dotierungsrahmen dabei höchstens ein Drittel der Masse. Dies bedeutet, dass der Dotierungsrahmen höchstens ein Drittel der freien Masse nach Berichtigung der Massekosten (§ 54 InsO) und Masseverbindlichkeiten ohne Sozialplanansprüche (§ 55 InsO) beträgt. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen. [...]
Die Höhe des individuellen Abfindungsanspruchs errechnet sich nach folgender Berechnungsformel:
Abfindungsanspruch = Gesamtsozialplanvolumen/Gesamtpunktzahl x individuelle Punktzahl.
Die Gesamtpunktzahl ermittelt sich aus der Addition aller individuellen Punkte der in Anlage 1 aufgeführten Arbeitnehmer entsprechend der nachfolgenden Punktetabelle.
Die individuelle Punktzahl ermittelt sich aus folgender Punktetabelle:
- für jedes Beschäftigungsjahr 2 Punkte
- jedes vollendete Lebensjahr 1 Punkt
- unterhaltsberechtigtes Kind bis 27. Lebensjahr 7 Punkte
laut Steuerkarte bzw. anderweitigem Nachweis (keine Teilbewertung, d. h. 0,5 Kind = 1)
- je Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft 4 Punkte
- Schwerbehinderung- Gleichgestellte i. S. d. Neunten Buches des SGB
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 5 Punkte
- Schwerbehinderte Menschen i. S. d. SGB IX
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 8 Punkte
- Schwerbehinderte Menschen i. S. d. SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit einem besonderen Kennzeichen im Ausweis (G, aG, B, Bl, H) oder einer erheblichen sichtbaren Einschränkung des Bewegungsapparates 10 Punkte.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /665
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