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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.1 Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes
2.1.4 Abfindungsregelungen - Einhaltung von Kündigungsfristen

Es gibt hierzu 4 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2004
Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. vor dem gemäß Ziff. II des Interessenausgleichs geplanten Termin für die Durchführung der Maßnahmen kündigen, erhalten eine Abfindung entsprechend nachfolgender Staffelung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- zu einem Termin vor dem 31. Januar 2004: keine Abfindung
- zu einem Termin zwischen dem 1. Februar und dem 31. März 2004: 10 % der Abfindung
- zum 30. April 2004: 20 % der Abfindung
- zum 31. Mai 2004: 30 % der Abfindung
- zum 30. Juni 2004: 40 % der Abfindung
- zum 31. Juli 2004: 50 % der Abfindung
- zum 31. August 2004: 60 % der Abfindung
- zum 30. September 2004: 70 % der Abfindung
- zum 31. Oktober 2004: 80 % der Abfindung
- zum 30. November 2004: 90 % der Abfindung
- zum 31. Dezember 2004 oder zu einem späteren Termin: 100 % der Abfindung.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /447
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