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| 2.1 | Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes |
| 2.1.5 |
Abfindungsregelungen - Absicherung der Abfindungen
Es gibt hierzu 1 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Möbelhersteller 2003 |
| Die Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan werden [...] über eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgesichert. In der Bürgschaftsurkunde sind die anspruchsberechtigten Beschäftigten namentlich mit ihrem Abfindungsbetrag gemäß dem vorliegenden Sozialplan aufzuführen. Die Bürgschaftsurkunde ist vor Ausspruch der Kündigungen beim Notariat [...] zu hinterlegen. Die Bankbürgschaft ist eine bis zwei Monate nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§§ 770, 771 BGB) sowie auf die Rechte aus den §§ 776, 777 Abs. 1 BGB eines deutschen als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts. Gläubiger aus der Bürgschaft sind die aus diesem Sozialplan anspruchsberechtigten Beschäftigten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /440 |
| Textauszug 1 von 1 |