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| 2.1 | Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes |
| 2.1.7 |
Abfindungsregelungen - Auszahlungsmodalitäten
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften 2003 |
| Die Abfindung ist grundsätzlich mit der letzten Entgeltzahlung auszuzahlen im Falle einer Kündigungsschutzklage mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Auszahlungszeitpunkt auch hinausgeschoben werden, längstens bis in das Kalenderjahr, das dem Jahr des Ausscheidens nachfolgt. Dabei berücksichtigt der Arbeitgeber die vom Beschäftigten gewünschte steuerlich mögliche Form der Auszahlung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /375 |
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