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| 2.1 | Regelungen bei Verlust des Arbeitsplatzes |
| 2.1.16 |
Leistungen bei Verkürzung der individuellen Arbeitszeit
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2003 |
| In der Bank können Mitarbeiter/innen ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit auf eine Arbeitszeit zwischen 19 und 33 Stunden pro Woche bei entsprechender Entgeltminderung verkürzen, sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegen stehen. Diese Gründe hat die Bank dem BR darzulegen. Auf § 9 MTV wird Bezug genommen. Der Ausgleich der Entgeltminderung wird bei einer mindestens 60-monatigen Verpflichtung zu Teilzeitarbeit über einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten wie folgt modifiziert: - 4 Monate Weiterzahlung des vollen Entgelts - 4 Monate Entgelt um 50 % des v. H.-Satzes der Arbeitszeitverkürzung reduziert - 4 Monate Entgelt um 75 % des v. H.-Satzes der Arbeitszeitverkürzung reduziert. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /307 |
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