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| 2.2 | Einbeziehung von Leistungen nach dem SGB III (Transfersozialplan) |
| 2.2.3 |
Transfergesellschaft - Individualrechtlich-arbeitsvertraglicher Regelungsbereich
Es gibt hierzu 24 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2003 |
| Für die Laufzeit des Anstellungsverhältnisses mit der BQG [Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft] erhält der/die Arbeitnehmer/in monatliche Aufstockungszahlungen auf das Strukturkurzarbeitergeld. Die Aufstockungszahlungen entsprechen der Differenz zwischen dem Strukturkurzarbeitergeld und 80 % des in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die BQG gezahlten Nettoeinkommens des/der Arbeitnehmer/in. Als Bruttoeinkommen gilt das jeweilige arbeitsvertragliche Bruttomonatsgehalt bzw. der Bruttomonatslohn ohne Zuschläge und Zulagen jedweder Art sowie ohne Sonderzahlungen wie z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge, Fahrtkostenzuschuss, vermögenswirksame Leistungen, Erschwerniszulagen, Urlaubsgeld, tarifliche Sonderzahlung usw.; Kurzarbeit wird nicht berücksichtigt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /406 |
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