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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.3 Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden älterer Arbeitnehmer
2.3.1 Altersteilzeit

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Baugewerbe 2008
Arbeitnehmern, die eine Altersteilzeitvereinbarung ab vollendetem 55. Lebensjahr abschließen oder eine vom 5-Jahres-Blockmodell abweichende Dauer vereinbaren oder die eine bestehende Altersteilzeitvereinbarung im beiderseitigen Einvernehmen verkürzen und bis zum 59. Lebensjahr in die Freistellungsphase übergehen, wird ein zusätzlicher Abfindungsbetrag gewährt, wenn wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente die Höhe der monatlichen Rentenminderung 10,8 % übersteigt. Bei Verkürzung der Altersteilzeit muss der Ausgleich des Wertguthabens hergestellt werden können.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /584
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