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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.3 Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden älterer Arbeitnehmer
2.3.2 Vorruhestand

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2002
Für Mitarbeiter/innen, die das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit erworben haben, errechnet sich die Abfindung nach folgenden Vorschriften:
Berechnungsbasis sind 100 % des Nettoeinkommens zum Zeitpunkt des Austritts. [...] Dieser Betrag wird multipliziert mit der Zahl der Monate zwischen dem Austrittstermin und der Vollendung des 63. Lebensjahres. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat. Abgezogen werden die für diese Zeit bestehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsrente. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sind die Verhältnisse am Tag des Austritts maßgebend.
Arbeitslosenhilfe wird nicht angerechnet. Werden vom Arbeitsamt Sperrzeiten und/oder Ruhenszeiten angeordnet, werden die erforderlichen Krankenkassenbeiträge und Beiträge zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber übernommen.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /285
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