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| 2.4 | Versetzungen und Umsetzungen |
| 2.4.1 |
Zumutbarkeitsregelungen
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2012 |
| Arbeitnehmer der Standorte [...], die zukünftig auf Grundlage des Tarifsozialplans zu den Betrieben [...] versetzt werden, dürfen nach der erfolgten Versetzung an den Zielstandort gegen ihren Willen bis zum 31.12.2017 nicht in einen anderen Betrieb versetzt werden. Damit sind betriebsbedingte Änderungskündigungen und direktionsrechtliche Anweisungen mit dem Ziel der Versetzung an einen anderen Standort vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die einvernehmliche Versetzung ist jederzeit möglich. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /708 |
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