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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.4 Versetzungen und Umsetzungen
2.4.2 Zumutbarkeitskriterien

Es gibt hierzu 21 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2002
Die Aufnahme eines Arbeitsplatzes an einem anderen Standort kann von einem Arbeitnehmer erwartet werden, wenn [...] die so ermittelte Gesamtwegezeit über 3,5 Stunden täglich liegt, dem Arbeitnehmer aber ein Umzug an den neuen Standort bzw. in den Einzugsbereich/die Gegend des neuen Standorts zumutbar ist. Ein Umzug ist nur zumutbar
- einem alleinstehenden Arbeitnehmer, soweit er kein minderjähriges Kind hat, oder einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, soweit dies/diese nicht in seinem Haushalt lebt/leben;
- einem verheirateten oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer ohne minderjähriges Kind oder mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, wenn dieses/diese weder einen Kindergarten noch eine Schule besucht/besuchen oder trotz des Besuchs eines Kindergartens oder einer Schule nicht in seinem Haushalt lebt/leben. Dies gilt nicht, wenn der Ehepartner/Partner am bisherigen Standort eine Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % ausübt, der Ehepartner/Partner am neuen Standort keine vergleichbare Stelle finden kann und die materielle Situation der Familie/Lebensgemeinschaft hierdurch erheblich verschlechtert wird.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /353
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