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| 2.4 | Versetzungen und Umsetzungen |
| 2.4.2 |
Zumutbarkeitskriterien
Es gibt hierzu 21 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2004 |
| Die soziale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den betroffenen Arbeitnehmer keine soziale Härte darstellt. Ein sozialer Härtefall liegt unwiderlegbar dann vor, wenn die Versetzung - die jetzige oder künftige Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Familienangehöriger erschwert, - aufgrund einer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung den Arbeitnehmer besonders belastet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /442 |
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