Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.4 Versetzungen und Umsetzungen
2.4.2 Zumutbarkeitskriterien

Es gibt hierzu 21 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2004
Die soziale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den betroffenen Arbeitnehmer keine soziale Härte darstellt. Ein sozialer Härtefall liegt unwiderlegbar dann vor, wenn die Versetzung
- die jetzige oder künftige Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Familienangehöriger erschwert,
- aufgrund einer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung den Arbeitnehmer besonders belastet.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /442
Textauszug 20 von 21 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen