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| 2.4 | Versetzungen und Umsetzungen |
| 2.4.9 |
Doppelte Haushaltsführung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2010 |
| Zweitwohnung Nehmen Beschäftigte bei Annahme eines örtlich unzumutbaren Arbeitsplatzes an ihrem neuen Arbeitsort eine Zweitwohnung, erhalten sie für einen Zeitraum von längstens 18 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsplatzwechsels - auf ihren Wunsch und statt der in Abschnitt II Ziff. 1.4.1 geregelten Fahrtkostenzuschüsse die tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung (Wohnungskosten) bis zu einem Betrag in Höhe von monatlich 650,00 Euro brutto erstattet. Die Erstattung kann in besonderen Härtefällen (z. B. familienbedingt) sechs Monate verlängert werden. Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, entscheidet zunächst die in Abschnitt VI Ziff. 1.1 eingerichtete innerbetriebliche vierköpfige Schiedskommission. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /590 |
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