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| 2.4 | Versetzungen und Umsetzungen |
| 2.4.12 |
Rückkehrrecht
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 1995 |
| Sollte bei dem Drittunternehmen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses eine Insolvenz eintreten und der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden, so steht dem Mitarbeiter ein Rückkehrrecht [zur Firma] zu. Dieses Rückkehrrecht ist innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung geltend zu machen. Steht bei [der Firma] ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, wird der Mitarbeiter von [der Firma] stattdessen Ansprüche nach dem beigeschlossenen Sozialplan erhalten. Hierauf werden evtl. von Drittunternehmen gezahlte Abfindungen angerechnet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /640 |
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