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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.4 Versetzungen und Umsetzungen
2.4.12 Rückkehrrecht

Es gibt hierzu 5 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 1995
Sollte bei dem Drittunternehmen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses eine Insolvenz eintreten und der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden, so steht dem Mitarbeiter ein Rückkehrrecht [zur Firma] zu. Dieses Rückkehrrecht ist innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung geltend zu machen. Steht bei [der Firma] ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, wird der Mitarbeiter von [der Firma] stattdessen Ansprüche nach dem beigeschlossenen Sozialplan erhalten. Hierauf werden evtl. von Drittunternehmen gezahlte Abfindungen angerechnet.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /640
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