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| 2.4 | Versetzungen und Umsetzungen |
| 2.4.12 |
Rückkehrrecht
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2010 |
| Mitarbeiter, die nach Abs. (1) ausscheiden und in ein anderes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eintreten, haben bei Auflösung des neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit (max. 6 Monate) das Recht, zu ihren bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zur [Firma] zurückzukehren, sofern und soweit diese bis zum Abschluss der Probezeit beim Arbeitgeber auf die Auszahlung der Abfindung schriftlich verzichtet haben. Besteht unter dieser Voraussetzung ein Rückkehrrecht, vermittelt dieses keinen Anspruch auf eine Rückkehr auf denjenigen Arbeitsplatz, den der betreffende Arbeitnehmer vor dem Wechsel zum neuen Arbeitgeber innehatte. [Die Firma] ist berechtigt, zurückkehrenden Arbeitnehmern im Rahmen des anstellungs- und tarifvertraglich sowie gesetzlich Zulässigen jeden zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der [Firma] sowie im Wege der Personalüberlassung innerhalb der [Firmen]-Gruppe zuzuweisen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /619 |
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