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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.4 Versetzungen und Umsetzungen
2.4.13 Unterbreitung des Arbeitsangebots und Besichtigung des neuen Arbeitsplatzes

Es gibt hierzu 3 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2005
Werden zumutbare Arbeitsplätze angeboten, erhalten die Arbeitnehmer Gelegenheit, sich vor Antritt des Arbeitsplatzes über Aufgabenstellung, Arbeitsplatzverhältnisse und -umfeld bei den künftigen Vorgesetzten zu informieren. Dabei entstehende Kosten trägt der Arbeitgeber. Ab Zeitpunkt des Zugangs des Angebots gilt eine Erklärungsfrist von sieben (7) Kalendertagen. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Zustimmung oder Ablehnung des Angebots zu erfolgen. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, ohne dass er sich erklärt, gilt dies als Ablehnung. Lehnt der Arbeitnehmer zwei Angebote ab, wird ihm betriebsbedingt gekündigt und er verliert seinen Anspruch auf Abfindung aus dieser Vereinbarung. Nimmt der vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffene Arbeitnehmer das Angebot eines alternativen Arbeitsplatzes an, erfolgt die Versetzung in Absprache mit dem Arbeitnehmer. Für die Dauer der Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme des Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 2 Ziff. 2.1 erhalten die Arbeitnehmer das Durchschnittsentgelt der letzten drei Lohnabrechnungsperioden weitergezahlt. Leistungen Dritter, z. B. der [Firma], werden angerechnet. Wird einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Versetzung betriebsbedingt gekündigt so hat er bzw. sie Anspruch auf die Leistungen des Sozialplanes. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach erfolgter Versetzung aus Gründen, die in der nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit liegen, kündigen, haben Anspruch auf Leistungen des Sozialplanes.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /594
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