Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.6 Härtefallregelungen
2.6.1 Härtefonds, Summe der Gelder, Verfahren

Es gibt hierzu 7 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 1997
Aus dem Härtefonds werden auf Antrag Leistungen zugesprochen, wenn besondere persönliche Umstände eine Abweichung von den in diesem Sozialplan getroffenen Wertungen oder zusätzliche Leistungen erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn durch die in § 5 zugrunde gelegten Wertungen, Begriffe, Stichtage und Zeiträume im Einzelfall ein unbilliges Ergebnis bewirkt werden sollte, das die Betriebspartner bei Kenntnis aller individuellen Faktoren so nicht vereinbart hätten. Die Mittel werden jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung sozialer Kriterien verteilt. Sie sollen nur Mitarbeitern zugutekommen, die nach Prüfung aller persönlichen und sozialen Umstände und der vorgenannten Voraussetzungen als besonders unterstützungsbedürftig anzusehen sind.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /110
Textauszug 4 von 7 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen