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| 2.8 | Schlussbestimmungen |
| 2.8.1 |
Inkrafttreten, Laufzeit, Salvatorische Klausel
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften 2010 |
| § 26 Unkündbarkeit Diese Dienstvereinbarung ist unkündbar. Ansprüche aus dieser DV müssen spätestens 5 Jahre nach den Betriebsstättenverlagerungen geltend gemacht werden. Bei wiederkehrenden Leistungen genügt die einmalige Geltendmachung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /602 |
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