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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.8 Schlussbestimmungen
2.8.1 Inkrafttreten, Laufzeit, Salvatorische Klausel

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften 2010
§ 26 Unkündbarkeit
Diese Dienstvereinbarung ist unkündbar. Ansprüche aus dieser DV müssen spätestens 5 Jahre nach den Betriebsstättenverlagerungen geltend gemacht werden. Bei wiederkehrenden Leistungen genügt die einmalige Geltendmachung.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /602
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