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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

2.8 Schlussbestimmungen
2.8.1 Inkrafttreten, Laufzeit, Salvatorische Klausel

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2003
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einzutreten, soweit er innerhalb von 5 Monaten 5 betriebsbedingte Kündigungen oder mehr ausspricht, die außerhalb der im Interessenausgleich vom 18.6.03 liegen. Der 5-Monats-Zeitraum beginnt mit Ausspruch der 1. betriebsbedingten Kündigung, die nicht vom jetzigen Interessenausgleich umfasst ist. Bei Nichteinigung kann von beiden Seiten die Einigungsstelle angerufen werden.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /311
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