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| 3.1 | Regelung von Konflikten |
| 3.1.2 |
Einigungsstelle
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 |
| Notfallklausel für die Beschäftigungssicherung in den Unternehmen der [Firma] [Ort] Sollte sich die allgemeine wirtschaftliche Lage und deren Auswirkungen auf die Unternehmen der [Firma] [Ort] während der Laufzeit dieser Vereinbarung erheblich verändern, werden die Parteien in Verhandlungen über die Abänderung dieses Interessenausgleichs und der Beschäftigungssicherungsvereinbarung eintreten. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Abweichen von der Beschäftigungssicherung gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls sind sodann gesonderte Interessenausgleichs/Sozialplanverhandlungen zu führen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /587 |
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