Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

3.1 Regelung von Konflikten
3.1.2 Einigungsstelle

Es gibt hierzu 3 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2010
Schlichtungsklausel
Meinungsverschiedenheiten, die bei Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich zwischen den Parteien entstehen, werden im Nichteinigungsfall durch den Spruch einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 BetrVG verbindlich entschieden. Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung unterwerfen sich nach § 76 Abs. 6 BetrVG dem Spruch der Einigungsstelle insoweit im Voraus.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /618
Textauszug 2 von 3 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen