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| 3.1 | Regelung von Konflikten |
| 3.1.2 |
Einigungsstelle
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2010 |
| Schlichtungsklausel Meinungsverschiedenheiten, die bei Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich zwischen den Parteien entstehen, werden im Nichteinigungsfall durch den Spruch einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 BetrVG verbindlich entschieden. Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung unterwerfen sich nach § 76 Abs. 6 BetrVG dem Spruch der Einigungsstelle insoweit im Voraus. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100300 /618 |
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