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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

3.1 Regelung von Konflikten
3.1.3 Andere Formen der Konfliktlösung

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 1996
Kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung keine Einigung zustande, ist eine Einigung in Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu suchen. Kann hierbei keine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat erzielt werden, so wird auf Antrag einer Seite mindestens ein sachkundiger Vertreter der Tarifvertragsparteien innerhalb von 6 Wochen hinzugezogen. Wenn die Meinungsverschiedenheiten auch nach dieser erweiterten Beratung nicht ausgeräumt sind, steht der Rechtsweg offen.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /6
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