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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Interessenausgleich und Sozialplan

3.2 Erweiterte Mitbestimmung- und Beteiligungsrechte
3.2.3 Beteiligung des Betriebsrates an unternehmerischen Planungen

Es gibt hierzu 4 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2004
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Personalplanung vorzulegen, in welcher insbesondere der derzeitige Stand der Arbeitsstellen einschließlich der Funktionsbeschreibungen (= Vorgesetzter, Stellenkurzbeschreibung, Vergütungsgruppe) sowie der entsprechenden Qualifikationen und Verantwortlichkeiten und die künftige Planung bzgl. der Anzahl der Arbeitsstellen mit Funktionsbeschreibungen aufgeführt werden. Ein aktuelles Aufbauorganigramm bis auf Mitarbeiterebene steht dem Betriebsrat jederzeit zur Verfügung. Die Personalplanungsvorschau ist vierteljährlich zu aktualisieren und dem Betriebsrat in schriftlicher Form vorzulegen. Auf Wunsch des Betriebsrates werden für einzelne Arbeitsplätze auch Aufgabenbeschreibungen vorgelegt.
HBS-Datenbank-Nr: 100300 /291
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