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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.1 |
Definitionen und Grundlagen
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2020 |
| Definition des Begriffs "Mobiles Arbeiten" (1) Mobiles Arbeiten im Sinne dieser Betriebsvereinbarung umfasst alle arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die sowohl online als auch offline (zum Beispiel mit Computer, Telefon oder Papiermedien) außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. (2) Mobiles Arbeiten kann - im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung - ganztätig oder tagesanteilig erfolgen. Die Arbeitszeit kann hierbei flexibel auf verschiedene Arbeitsorte und Tageszeiten aufgeteilt werden. (3) Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist/sind nicht: - Geschäftsreisen und Kundenbesuche sowie Teilnahme an Messen - Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst - Vertriebs-, Service- und Montagetätigkeiten - Telearbeit i. S. v. § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /323 |
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