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Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

2.2 Mobile Arbeit
2.2.2 Telearbeit

Es gibt hierzu 14 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2018
3. Persönliche Voraussetzungen für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes
[...]
a. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen selbständiges Arbeiten gewohnt sein und die nötige Selbstdisziplin aufbringen, um mit der neuen Arbeitsform verantwortungsbewusst umzugehen. [...]
b. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, einen häuslichen Arbeitsplatz gemäß den gültigen betrieblichen und gesetzlichen Richtlinien (z. B. BV [Nr.], BV [Nr.], PC-Richtlinie, Smartphonerichtlinie) einzurichten, an dem sie ungestört ihre Arbeitsleistung erbringen können.

4. Sachliche Voraussetzungen für die Errichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes
a. Der häusliche Telearbeitsplatz hat, wie ein betrieblicher Arbeitsplatz, den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen in Ergonomie und Arbeitssicherheit zu entsprechen. Hierzu gehören zum Beispiel für den Arbeitsraum Tageslicht am Arbeitsplatz, Beleuchtung, ergonomischer Schreibtisch und Schreibtischstuhl.
[...]
c. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Geeignetheit des häuslichen Arbeitsplatzes glaubhaft machen. Hierzu reicht es aus, wenn die objektiven Gegebenheiten, das heißt Lage, Größe und gegebenenfalls Einrichtung, anhand einer Skizze/Fotos oder des Grundrisses der Wohnung dargelegt werden.
d. Der Arbeitgeber prüft anhand des dargestellten Sachverhalts [...]. Er hat das Recht, die Angaben vor Ort auf Richtigkeit zu prüfen.
[...]
g. Eine bestehende vertragliche Zustimmung kann durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wenn bei einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten eine höhere Dringlichkeit besteht und die Anzahl der sinnvollen alternierenden Telearbeitsplätze überschritten wird.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /300
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