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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.2 |
Telearbeit
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 |
| Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes [...] (2) Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem alternierenden Telearbeitsplatz ohne Angabe eines Grundes ablehnen. Aus einer Ablehnung dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. (3) Ein alternierender Telearbeitsplatz darf nur bei Arbeitnehmern eingerichtet werden, die zum Zeitpunkt des Beginns der alternierenden Telearbeit mindestens sechs Monate ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren. (4) Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muss in der Wohnung des Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Vor der Einrichtung und während des Bestehens des alternierenden Telearbeitsplatzes können der Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte das Vorliegen dieser Voraussetzungen mittels einer Begehung überprüfen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, an der Begehung teilzunehmen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /325 |
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