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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.2 |
Telearbeit
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2016 |
| Grundsatz (1) Die genaue Ausgestaltung der Telearbeit wird zwischen den Beschäftigten und der Dienststelle schriftlich festgelegt. (2) Der Anteil der Telearbeitszeit soll mindestens 30 und höchstens 50 Prozent der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit betragen. (3) Für die regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Büro- und Telearbeitsplatz sowie kurzfristige Abweichungen hiervon gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3. Die konkreten Arbeitstage und -zeiten für die Telearbeit sind mit der unmittelbaren Führungskraft im Rahmen der Teamvereinbarung zu besprechen. (4) Ist die Telearbeit vorübergehend wegen eines kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfalls technischer Einrichtungen nicht möglich, gilt dies als Arbeitszeit. Die Beschäftigten haben durch geeignete Planung der Telearbeit sicherzustellen, dass ein Ausfall der IT-Ausstattung oder Online-Verbindung angemessen aufgefangen werden kann. Zeichnet sich ein mehr als eintägiger Ausfall ab, muss die Dienstleistung außerplanmäßig in der Dienststelle erbracht werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /325 |
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