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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.2 |
Telearbeit
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2017 |
| Dauer (1) Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt zunächst für ein Jahr. Nach Anhörung der Referatsangehörigen gibt die unmittelbare Führungskraft eine Stellungnahme ab, ob sich die Telearbeit nach Ablauf eines Jahres bewährt hat und fortgesetzt werden kann. Im Falle eines positiven Votums wird die Telearbeit um ein weiteres Jahr verlängert. Entsprechende weitere Verlängerungen sind im Rahmen von Teamvereinbarungen abzustimmen und erfolgen jeweils für ein Jahr. (2) Ein Abbruch der Telearbeit durch die Beschäftigten innerhalb des ersten Jahres bedarf der Zustimmung der Dienststelle. Die Beschäftigten haben die Gründe für eine vorzeitige Beendigung schriftlich darzulegen. Der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat wird vor der Entscheidung des Organisationsreferats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies gilt auch für die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, sofern schwerbehinderte Beschäftigte betroffen sind. Nach Ablauf des ersten Jahres können die Beschäftigten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats die Telearbeit beenden. (3) Die Dienststelle ist jederzeit berechtigt, die Telearbeit aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Der Personalrat ist im Rahmen der Mitbestimmung vorab zu beteiligen. [...] |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /284 |
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