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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.2 |
Telearbeit
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2017 |
| Sicherheit und Gesundheitsschutz (1) Die Arbeitsschutzvorschriften gelten auch für die Telearbeitsplätze. Die in Betracht gezogenen Telearbeitsplätze zu Hause werden überprüft, ob sie geeignet sind und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. (2) Die Beschäftigten sowie die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen haben Vertreterinnen und Vertretern der Dienststelle oder von ihr beauftragten Personen sowie den Interessenvertretungen, denen nach einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die Begehung des Arbeitsplatzes zu gestatten ist, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren. Erfolgt die Telearbeit nicht im eigenen Haushalt der Beschäftigten, gilt Satz 1 entsprechend für den Inhaber bzw. die Inhaberin des Hausrechts und die mit ihm bzw. ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /284 |
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