Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

2.2 Mobile Arbeit
2.2.2 Telearbeit

Es gibt hierzu 14 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2018
Alternierende Telearbeit
1. Definition und Einrichtung von alternierenden Telearbeitsplätzen
[...]
c. Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen steht im Unternehmen weiterhin ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Organisation der Arbeitsplätze liegt in der Hand des Arbeitgebers. Soweit betrieblich erforderlich oder sinnvoll, kann das Unternehmen flexible Arbeitsplätze für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Abteilung in Telearbeit einrichten, die sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dann teilen.
d. [...] Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin sorgt für die nötige Möblierung des Arbeitsplatzes. Die IT-Hardware wird ausschließlich von der [Firma] zur Verfügung gestellt, eingerichtet und administriert. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht. Sowohl die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als auch der Arbeitgeber können die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz unter Angabe der Gründe ablehnen. Das Unternehmen kann sowohl die Teilnahme anregen, als auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes absehen. Den Beschäftigten dürfen aus einer Ablehnung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin keine Nachteile erwachsen.
e. Persönliche Gründe für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes können im Einzelfall Vorrang vor Kostengesichtspunkten haben (z. B. Erziehungsurlaub, Schwerbehinderung etc.)
f. Anträge auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sind über den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte zu stellen. Der Antrag enthält einen Fragebogen (Anlage 2) zur Telearbeit. Die zuständige Führungskraft prüft den Antrag nach Einreichung und leitet eine Kopie zur Prüfung an P314 und den Datenschutzbeauftragten weiter. Die Bearbeitung und Entscheidung erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang. Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten die Entscheidung schriftlich mit. Wird eine Versetzung in Telearbeit durchgeführt, wird der Betriebsrat im Rahmen von § 99 BetrVG angehört.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /300
Textauszug 9 von 14 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen