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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

2.2 Mobile Arbeit
2.2.3 Homeoffice (mobile Telearbeit)

Es gibt hierzu 14 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2019
Arbeitszeit
(1) [...] Es gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Hierbei sind die jeweils geltenden gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen einzuhalten, siehe § 5 Abs. 4-6, § 6 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung. Demzufolge heißt Home Office explizit nicht, dass das Arbeitsvolumen des Arbeitnehmers ausgeweitet oder reduziert wird.
(2) Zwischen der direkten Führungskraft und dem Arbeitnehmer wird ein Stundenvolumen vereinbart, welchen Umfang der Anteil des Home Office an der wöchentlichen Arbeitszeit haben soll. Anlassbezogen kann in Abstimmung mit der direkten Führungskraft vom Umfang abgewichen werden.
(3) Arbeitszeiten im Home Office sind unter dem Aspekt der Erreichbarkeit und Reaktionszeit mit der direkten Führungskraft einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen und privaten Erfordernisse abzustimmen und mit den Kollegen abzusprechen. Feste Arbeitstage im Home Office können einvernehmlich festgelegt werden. Innerhalb dieser abgestimmten Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erreichbarkeit zu gewährleisten und die Reaktionszeit sicherzustellen. Abweichungen sind aus betrieblichen oder privaten Gründen jederzeit möglich. Die Präsenzpflicht an der betrieblichen Arbeitsstätte ist jederzeit anweisbar; kurzfristige Anweisungen sind auf ihre Notwendigkeit zu begründen. Abweichungen auf Wunsch des Arbeitnehmers sind vorab mit der direkten Führungskraft abzustimmen.
(4) Außerhalb der abgestimmten Zeiten hat der Arbeitnehmer keine Erreichbarkeit zu gewährleisten, insbesondere nicht außerhalb der Rahmenzeiten der Betriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit. Home Office heißt daher nicht, rund um die Uhr erreichbar zu sein.
(5) Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und dem häuslichen Arbeitsplatz gelten grundsätzlich nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Eine Erstattung der Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte findet nicht statt.
(6) Die Arbeitszeit des Home Office wird gesondert im Arbeitszeitkonto erfasst.
[...]
§ 8 Arbeitsmittel
(1) Hinsichtlich der Hardwareausstattung stellt der Arbeitgeber grundsätzliche Notebook, Token und ggf. Datenschutzfolie zur Verfügung. Im Einzelfall wird auf Wunsch des Arbeitnehmers darüber entschieden, dass dieser sein privates Notebook für das Home Office verwendet (Bring your own Device). Gewährleistung für die privaten Geräte des Arbeitnehmers wird nicht übernommen.
(2) Mobile Drucker werden grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
[...]
§ 9 Kontrolle bei Verdacht missbräuchlicher Nutzung
Bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung ist der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Vorgehensweise zur Kontrolle berechtigt.
§ 10 Beendigung des Home Office
(1) Das Home Office kann vom Arbeitnehmer und mit einem sachlichen Grund von der direkten Führungskraft mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende beendet werden.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /296
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