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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.3 |
Homeoffice (mobile Telearbeit)
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2019 |
| Formen [...] 4.1 Kurzfristiges und kurzzeitiges mobiles Arbeiten ohne Begründung Auf der Grundlage einer 5 Tage Woche haben die Beschäftigten einen Anspruch darauf, an bis zu 36 Tagen im Jahr, maximal 6 Tage im Kalendermonat ohne Begründung mobil zu arbeiten, wenn die Aufgabe dies zulässt. Dieses Kontingent kann auch halbtägig in Anspruch genommen werden. Die jährlichen Ansprüche sind auf das Folgejahr nicht übertragbar. Während des kurzfristigen und kurzzeitigen mobilen Arbeitens ist die Erreichbarkeit in der Dienstzeit zu gewährleisten. 4.2 Begründetes mobiles Arbeiten Darüber hinaus können die Beschäftigten bei Vorliegen bestimmter Gründe weitere Formen des mobilen Arbeitens in Anspruch nehmen, wenn die Aufgabe dies zulässt. Solche Gründe sind beispielsweise: - Erkrankungen von Kindern und von nahen Angehörigen, die einen Betreuungsbedarf auslösen, sowie bei unerwartet entstehenden Betreuungsengpässen, z. B. dem Ausfall der regulären Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit - Dienstliche Gründe, z. B. Projektarbeit - In der Person der/des Beschäftigten liegende zwingende gesundheitliche oder besondere soziale Gründe nach Empfehlung des arbeitsmedizinischen Dienstes, des betrieblichen Gesundheitsmanagements oder des amtsärztlichen Dienstes - Anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung - Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - Betreuung einer/eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz 4.2.1 Vorübergehendes mobiles Arbeiten Vorübergehendes mobiles Arbeiten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten möglich. Während des vorübergehenden mobilen Arbeitens ist die Erreichbarkeit in der Dienstzeit zu gewährleisten. Außerdem muss mindestens einmal pro Woche die Teilnahme an einem Dienstgespräch mit persönlicher Anwesenheit sichergestellt werden. Die Gründe für das vorübergehende mobile Arbeiten sind auf geeignete nachzuweisen, z. B. durch ärztliches Attest. Sollte der Bedarf über die drei Monate fortbestehen, so kann auf Antrag in Abstimmung mit dem/der Vorgesetzten und der Amtsleitung eine befristete Verlängerung beim Personalamt beantragt werden. 4.2.2 Langfristiges mobiles Arbeiten Langfristiges mobiles Arbeiten ist dadurch gekennzeichnet, dass es länger als drei Monate andauert. Die Präsenzzeit in der Dienststelle soll dabei in der Regel mindestens 40 % pro Monat betragen. Die jeweils einzuhaltende Präsenzzeit ist zwischen dem Fachamt und der/dem Beschäftigten zu vereinbaren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /306 |
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