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| 2.2 | Mobile Arbeit |
| 2.2.3 |
Homeoffice (mobile Telearbeit)
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2020 |
| Mobiles Arbeiten wird von der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat ausdrücklich befürwortet. Die Prüfung des Vorgesetzten bzgl. der Teilnahme hat grundsätzlich wohlwollend zu erfolgen. Falls im Einzelfall eine Ablehnung erfolgt, ist diese nachvollziehbar zu begründen. Grundsätzlich können alle Beschäftigten am mobilen Arbeiten teilnehmen, sofern dies mit der jeweiligen Arbeitsaufgabe vereinbar ist und zwischen Beschäftigtem und Vorgesetztem gemeinsam vereinbart und abgestimmt wurde. Hierbei ist jedenfalls Einverständnis über die folgenden Punkte zu erzielen: - die Art und Weise der gegenseitigen Information, wenn mobil gearbeitet wird - die Verteilung der Arbeitszeiten - die Aufteilung der Arbeit zwischen Büro- und mobiler Arbeit [...] Die Kombination aus Mobil- und Telearbeit ist nach den jeweils geltenden Voraussetzungen möglich, soweit auch hierbei grundsätzlich eine Anwesenheit von mindestens 2 Tagen pro Woche im Büro gewährleistet ist. [...] Private Endgeräte dürfen für dienstliche Zwecke nur im Rahmen der firmenseitigen Richtlinien, z. B. Digital Worker, genutzt werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /322 |
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