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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

2.2 Betriebliche Suchtprävention
2.2.4 Nebenamtliche betriebliche Ansprechpersonen für Suchtfragen

Es gibt hierzu 16 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2011
Die Suchtbeauftragten werden zur Wahrung ihrer Aufgaben den Ersthelfern gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass im Falle eines akut auftretenden Problems die Versorgung des Suchtkranken vor der Arbeitssituation zu beachten ist. Eine etwaige Genehmigung des Arbeitgebers entfällt. Der Arbeitgeber hat lediglich das Informationsrecht, wo sich der Suchtbeauftragte genau befindet.
HBS-Datenbank-Nr: 050102 /169
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