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| 2.2 | Betriebliche Suchtprävention |
| 2.2.4 |
Nebenamtliche betriebliche Ansprechpersonen für Suchtfragen
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2008 |
| Sie oder er ist über alle, im Rahmen ihrer Beratung bekannt gewordenen Sachverhalte gegenüber Personen außerhalb der internen Einrichtung für Suchtfragen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn der/die Betroffene Mitarbeiter/in entbindet die Suchtbeauftragten (in Schriftform) von der Schweigepflicht. Bei der Erhebung von und dem Umgang mit personenbezogenen Daten, sind besondere Anforderungen des Landesdatenschutzgesetzes für sensitive Daten zu beachten. Es wird sichergestellt, dass bei Telefonaten, die im Beratungszusammenhang geführt werden, die Zielnummern nicht erfasst werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050102 /170 |
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