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| 2.2 | Betriebliche Suchtprävention |
| 2.2.4 |
Nebenamtliche betriebliche Ansprechpersonen für Suchtfragen
Es gibt hierzu 16 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2010 |
| Der Suchtkrankenhelfer darf in Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich nicht behindert werden. Er darf wegen seiner Tätigkeit weder allgemein noch in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt oder begünstigt werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050102 /186 |
| Textauszug 9 von 16 | « vorheriger | nächster » |