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| 2.4 | Umgang mit suchmittelgefährdeten (-abhängigen) Mitarbeitern |
| 2.4.3 |
Kündigung - Wiedereinstellung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2007 |
| § 13 Wiedereinstellung Lernen betroffene Beschäftigte nach der Beendigung ihres Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ohne Suchtmittel zu leben, werden sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie nach Maßgabe stellenplanmäßiger und haushaltsrechtlicher Möglichkeiten wieder eingestellt. Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Abstinenz. |
| HBS-Datenbank-Nr: 050102 /175 |
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