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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

2.6 Daten- und Persönlichkeitsschutz, Schweigepflicht
2.6.1 Recht auf Anonymität, Schweigepflicht, Datenschutz

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2012
Das Strafgesetzbuch sieht für Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter gemäß § 203 StGB vor, dass Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche grundsätzlich nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden dürfen. Das gilt auch gegenüber dem jeweiligen Vorgesetzten. Diese Schweigepflicht gilt auch für die ehrenamtlichen Suchtbeauftragten/Suchtkrankenhelfer und die Mitglieder des Arbeitskreises.
HBS-Datenbank-Nr: 05102 /227
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