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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

2.6 Daten- und Persönlichkeitsschutz, Schweigepflicht
2.6.1 Recht auf Anonymität, Schweigepflicht, Datenschutz

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008
Der/die Suchtbeauftragte und die ehrenamtlichen Suchtkrankenhelfer/innen haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Inhalt und Informationen über Hilfegespräche dürfen gemäß § 203 Strafgesetzbuch und den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Das gilt auch gegenüber dem jeweiligen Vorgesetzten.
HBS-Datenbank-Nr: 05102 /122
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