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Alle Rechte vorbehalten
| 2.6 | Daten- und Persönlichkeitsschutz, Schweigepflicht |
| 2.6.1 |
Recht auf Anonymität, Schweigepflicht, Datenschutz
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 |
| Der/die Suchtbeauftragte und die ehrenamtlichen Suchtkrankenhelfer/innen haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Inhalt und Informationen über Hilfegespräche dürfen gemäß § 203 Strafgesetzbuch und den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben werden. Das gilt auch gegenüber dem jeweiligen Vorgesetzten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 05102 /122 |
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