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| 1.2 | Begriffsbestimmungen |
| 1.2.1 |
Nutzung und Anwendungsbereiche definieren
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Die Telearbeit kann in der Weise ausgeübt werden, dass die Arbeitstätigkeit - jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich zu Hause oder - zum Teil in der Dienststelle und zum Teil zu Hause erfolgt. Die ausschließliche Arbeitstätigkeit zu Hause soll jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /129 |
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