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| 1.6 | Organisation der Telearbeit |
| 1.6.4 |
Arbeitsmittel und Kosten
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 |
| Bei mobiler Arbeit aus dienstlichen Gründen, bei der ein Gerät mit Mobilfunkkarte genutzt wird, trägt die Dienststelle auch alle weiteren Kosten. Eine Nutzung zur Datenübermittlung im Ausland ist nur nach vorherigem Antrag an das IT-Referat zulässig. Bei mobiler Arbeit aus persönlichen Gründen, bei der ein Gerät mit Mobilfunkkarte genutzt wird, tragen die Beschäftigten in der Regel ab dem zweiten Monat die Kosten für den Mobilfunkvertrag und die Datenübermittlung. Dient die Nutzung der Mobilfunkkarte der Integration von schwerbehinderten Beschäftigten, trägt die Dienststelle die dadurch entstehenden Kosten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /201 |
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